BSG - Beschluss vom 01.10.2019
B 11 AL 19/19 B
Normen:
SGB I § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 87/16
SG Frankfurt, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 31/14

Parallelentscheidung zu BSG B 11 AL 18/19 B v. 01.10.2019

BSG, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 19/19 B

DRsp Nr. 2019/17466

Parallelentscheidung zu BSG B 11 AL 18/19 B v. 01.10.2019

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2017 - L 7 AL 87/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 1;

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall.