Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2020 (
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Bescheid vom 17.1.2019, den die Beklagte inzwischen aufgehoben hat. Das LSG hat die Auffassung des
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.6.2020 zugestellten Urteil des Hessischen LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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