BSG - Beschluss vom 11.08.2020
B 12 KR 7/20 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 299/19
SG Frankfurt am Main, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 251/19

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 4/20 BH v. 11.08.2020

BSG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 7/20 BH

DRsp Nr. 2021/3609

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 4/20 BH v. 11.08.2020

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2020 (L 8 KR 299/19) Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3;

Gründe

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Bescheid vom 17.1.2019, den die Beklagte inzwischen aufgehoben hat. Das LSG hat die Auffassung des SG (Gerichtsbescheid vom 2.8.2019) bestätigt, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Es bestehe auch kein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Beklagte habe erklärt, dass sie auf eine Vollstreckung der Hauptforderung verzichte (Urteil des LSG vom 4.6.2020).

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.6.2020 zugestellten Urteil des Hessischen LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.