Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2020 (
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten, den diese aufgrund einer Mitteilung des Jobcenters über den Leistungsbezug des Klägers nach dem SGB II bereits aufgehoben haben. Die dennoch aufrechterhaltene Klage ist wegen Unzulässigkeit in beiden Instanzen erfolglos geblieben.
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.6.2020 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 4.6.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
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