Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. September 2018 - L 4 AS 275/17 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des
Mit der Rüge einer Abweichung (Divergenz) der angefochtenen Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des Bayerischen LSG ist schon kein gesetzlicher Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung bezeichnet, denn § 160 Abs 2 Nr 2 SGG erfordert, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des
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