LSG Hamburg - Urteil vom 10.09.2018
L 4 AS 275/17
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 632/15

Ablehnung eines Überprüfungsantrages für Leistungen nach dem SGB IIKeine allgemeine Überprüfungspflicht bestandskräftiger VerwaltungsakteÜberprüfungsantrag des Betroffenen als Anlass für eine Überprüfung

LSG Hamburg, Urteil vom 10.09.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 275/17

DRsp Nr. 2018/15665

Ablehnung eines Überprüfungsantrages für Leistungen nach dem SGB II Keine allgemeine Überprüfungspflicht bestandskräftiger Verwaltungsakte Überprüfungsantrag des Betroffenen als Anlass für eine Überprüfung

1. Es gibt keine allgemeine Pflicht für Behörden, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt ohne Anlass regelmäßig zu überprüfen. 2. Ein Überprüfungsantrag des Betroffenen kann ein Anlass für eine Überprüfung sein, wenngleich nicht jeder Antrag eine umfassende Prüfpflicht auslöst. 3. Fehlen neue Gesichtspunkte für die Rechtswidrigkeit und bringt der Antragsteller keine entsprechenden Gründe in seinem Antrag vor, ist die Behörde nicht gezwungen, von sich aus eine vollständige Sachverhalts- oder Rechtsprüfung durchzuführen, weil dazu objektiv keine Veranlassung gegeben ist.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Überprüfung von Bescheiden betreffend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013.