BSG - Beschluss vom 05.08.2019
B 14 AS 40/18 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 43/16
SG Magdeburg, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3161/14

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 33/18 BH v. 05.08.2019

BSG, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 40/18 BH

DRsp Nr. 2019/13651

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 33/18 BH v. 05.08.2019

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 - L 5 AS 43/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).