BSG - Beschluss vom 17.05.2021
B 4 AS 36/21 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1066/17
SG Stade, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 501/14

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 38/21 B v. 17.05.2021

BSG, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 36/21 B

DRsp Nr. 2021/10831

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 38/21 B v. 17.05.2021

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Dezember 2020 - L 6 AS 1066/17 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.1.2014 beanspruchen können. Streitig ist die Anrechnung von Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit, welche von dem Kläger zu 1. seit September 2004 in Gestalt eines Einzelhandels mit Lebensmitteln, Obst und Gemüse betrieben wird. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG bestätigt. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen sie einen Verfahrensmangel und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).