Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2019 - L 3 AS 223/18 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der erkennende Senat konnte in der Besetzung mit Richterin B entscheiden, wie es nach dem Geschäftsverteilungsplan (GVPl) des BSG für das Jahr 2020 in Verbindung mit dem GVPl des Senats vorgesehen ist. Das von dem Kläger trotz seiner Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigen persönlich angebrachte Ablehnungsgesuch gegen Richterin B ist bereits wegen § 73 Abs 4 Satz 1 SGG unzulässig (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 2 U 7/09 C - SozR 4-1500 § 73 Nr 5). Nach dem GVPl des BSG für das Jahr 2020 ist die vorliegende Streitigkeit zum 1.1.2020 vom 14. Senat auf den 4. Senat übergegangen (RdNr 4). Diesem Senat gehört der Vorsitzende Richter Prof. Dr. B nicht an (GVPl des BSG für das Jahr 2020 RdNr 50, 60). Deshalb ist das mit der Beschwerdebegründung angebrachte Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B ebenfalls unzulässig, denn dieser ist nicht zur Entscheidung berufen (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b mwN).