BSG - Beschluss vom 17.12.2009
B 2 U 7/09 C
Normen:
SGG § 60; SGG § 73;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 1035/07
SG Freiburg, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 106/06

Vertretungszwang im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Bundessozialgericht

BSG, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 2 U 7/09 C

DRsp Nr. 2010/3823

Vertretungszwang im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Bundessozialgericht

Der vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 17. August 2009 gestellte Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Richter M und H wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 60; SGG § 73;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 23. Juli 2009 hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter sowie den Richtern M und H die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2009 als unzulässig verworfen. Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. August 2009 zugestellten Beschluss haben diese am 14. August 2009 Anhörungsrüge erhoben. Mit Schreiben vom 17. August 2009 hat der Kläger persönlich unter Bezugnahme auf die Anhörungsrüge den Vorsitzenden Richter sowie die Richter M und H wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 23. Juli 2009 fehle den Richtern jedwede Kenntnis der Newton'schen Mechanik und anderer Wissensgebiete oder die Fähigkeit oder der Wille derartige Sachverhalte zu durchdringen.

II

Der vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 17. August 2009 gestellte Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Richter M und H ist unzulässig.