BSG - Beschluss vom 12.09.2018
B 5 R 19/18 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2/17
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 348/15
SG Speyer, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 493/14

Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 18/18 BH v. 12.09.2018

BSG, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen B 5 R 19/18 BH

DRsp Nr. 2018/18751

Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 18/18 BH v. 12.09.2018

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger hat mit einer am 16.1.2014 ursprünglich beim SG Mainz eingereichten und an das örtlich zuständige SG Speyer verwiesenen Klage ua von der Beklagten begehrt, "Erkrankungszeiten [...] mit den höchsten Rentenbeiträgen auf Rentenkonto [...] zu belegen". Das SG Speyer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es lägen keine neuen Erkenntnisse vor, die den Schluss zuließen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gelebt habe (Gerichtsbescheid vom 11.8.2015). Die dagegen erhobene Berufung hat das LSG als unzulässig verworfen. Es fehle an der Beteiligtenfähigkeit des Klägers. Auch im Berufungsverfahren habe der Kläger keine Dokumente übermittelt, die belegten, dass er noch lebe (Urteil vom 5.10.2016).