Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2020 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 29.10.2020 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 24.6.2020 mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten, am 28.11.2020 beim
II
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