BSG - Beschluss vom 27.07.2021
B 6 KA 46/20 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 5009/17
SG München, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 5039/12

Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 38/20 B v. 27.07.2021

BSG, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 46/20 B

DRsp Nr. 2021/13026

Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 38/20 B v. 27.07.2021

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2020 - L 12 KA 5009/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 29.10.2020 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 24.6.2020 mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten, am 28.11.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 26.11.2020 Beschwerde eingelegt und zeitgleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 5.5.2021, dem Kläger zugestellt am 18.6.2021, hat das BSG den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit einem am 1.7.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 30.6.2021 hat der Kläger ua mitgeteilt, dass er "zu den bereits abgeschlossenen Entscheidungen … erneut PKH-Antrag stelle".

II