BSG - Urteil vom 12.12.2018
B 6 KA 53/17 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 73b Abs. 7 S. 1; SGB V § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB V § 140a Abs. 6 S. 1; SGB IV § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 477
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 704/15

Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 52/17 R v. 12.12.2018

BSG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 53/17 R

DRsp Nr. 2019/5079

Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 52/17 R v. 12.12.2018

1. Die "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung" der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (juris: ErwHVGrs HE) über die Höhe der Versorgung der früheren Vertragsärzte in den Jahren 2015 und 2016 stehen mit Bundesrecht im Einklang (Fortführung von BSG vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 79). 2. Nicht jeder Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben für den Erlass untergesetzlicher Normen führt zwingend zur Nichtigkeit der Norm maßgeblich ist vielmehr, ob ein Verfahrenserfordernis, das der Normgeber im Interesse sachrichtiger Normsetzung statuiert hat, in funktionserheblicher Weise verletzt wurde.

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Mai 2017 wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2015 wird aufgehoben, soweit die Zahlungen aus der Erweiterten Honorarverteilung an den Kläger außer mit der allgemeinen Verwaltungskostenumlage auch mit der Sonderumlage zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung belegt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 73b Abs. 7 S. 1;