BSG - Beschluss vom 03.09.2020
B 14 AS 357/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 124/18
SG Dresden, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 3355/17

Parallelentscheidung zu BSG v. 03.09.2020 B 14 AS 189/19 B

BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 357/19 B

DRsp Nr. 2020/14970

Parallelentscheidung zu BSG v. 03.09.2020 B 14 AS 189/19 B

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 - L 7 AS 124/18 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 - L 7 AS 124/18 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 21.6.2018 - L 7 AS 124/18 - hat das LSG nach mündlicher Verhandlung durch den Berichterstatter und zwei ehrenamtliche Richter die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zur Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zurückgewiesen; der zu Grunde liegende Übertragungsbeschluss auf den Berichterstatter vom 10.4.2018 wurde ausweislich der Akte des LSG aufgrund Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch einfachen Brief versandt. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; den Beschluss des LSG zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter habe er nicht erhalten.

II