BSG - Beschluss vom 24.08.2020
B 10 SF 5/20 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1142/19
LSG Thüringen, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 742/19 B

Parallelentscheidung zu BSG v. 24.08.2020 B 10 SF 10/20 S

BSG, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen B 10 SF 5/20 S

DRsp Nr. 2020/16243

Parallelentscheidung zu BSG v. 24.08.2020 B 10 SF 10/20 S

Tenor

Das Begehren des Erinnerungsführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2019 - L 1 SF 1142/19 B eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 13.8.2019 (L 1 SV 742/19 B ER - nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen 10 O 1021/19 beim LG Erfurt nach Verweisung) hat das Thüringer LSG die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Verweisungsbeschluss des SG Altenburg vom 25.3.2019 (S 44 SV 251/19 ER) zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die gegen die Kostenrechnung des LSG vom 10.9.2019 in dem Verfahren L 1 SV 742/19 B ER iHv 63,50 Euro erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers hat das LSG hat mit Beschluss vom 12.12.2019 - L 1 SF 1142/19 B - zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum BSG vorgehen. In seinem Schreiben vom 22.2.2020, beim BSG eingegangen am 19.3.2020, betont er, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Das sei vielmehr der von ihm benannten besonderen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin P., vorbehalten, die das Gericht für ihn zu bestellen habe, weil er sich selbst keinen Anwalt suchen könne.

II