BSG - Beschluss vom 24.08.2020
B 10 SF 8/20 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1292/19
LSG Thüringen, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 583/19 B

Parallelentscheidung zu BSG v. 24.08.2020 B 10 SF 10/20 S

BSG, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen B 10 SF 8/20 S

DRsp Nr. 2020/16244

Parallelentscheidung zu BSG v. 24.08.2020 B 10 SF 10/20 S

Tenor

Das Begehren des Erinnerungsführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2019 - L 1 SF 1292/19 E eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 23.9.2019 hat das Thüringer LSG dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (L 1 SV 583/19 B) auferlegt. Die gegen die Kostenrechnung des LSG vom 16.10.2019 in diesem Verfahren iHv 63,50 Euro erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers hat das LSG mit Beschluss vom 5.12.2019 zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum BSG vorgehen. In seinem Schreiben vom 22.2.2020, beim BSG eingegangen am 19.3.2020, betont er, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Das sei vielmehr der von ihm benannten besonderen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin P., vorbehalten, die das Gericht für ihn zu bestellen habe, weil er sich selbst keinen Anwalt suchen könne.

II

Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 22.2.2020 ist als Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § Abs zur Durchführung eines beabsichtigten Verfahrens der Beschwerde vor dem auszulegen. Über ihn hat die Vorsitzende des Prozessgerichts zu entscheiden.