Das Begehren des Erinnerungsführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2019 -
I
Mit Beschluss vom 23.9.2019 hat das Thüringer LSG dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (L 1 SV 583/19 B) auferlegt. Die gegen die Kostenrechnung des LSG vom 16.10.2019 in diesem Verfahren iHv 63,50 Euro erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers hat das LSG mit Beschluss vom 5.12.2019 zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum
II
Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 22.2.2020 ist als Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § Abs zur Durchführung eines beabsichtigten Verfahrens der Beschwerde vor dem auszulegen. Über ihn hat die Vorsitzende des Prozessgerichts zu entscheiden.
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