BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 24/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 56/16
SG Hannover, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 499/12

Parallelentscheidung zu BSG v. 30.09.2020 B 6 KA 23/19 B

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 24/19 B

DRsp Nr. 2020/16576

Parallelentscheidung zu BSG v. 30.09.2020 B 6 KA 23/19 B

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14 817 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die früher als Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger wenden sich gegen Arzneikostenregresse wegen der Verordnung des Präparates "LeukoNorm CytoChemia" für zwei an einem Mamma-Karzinom erkrankte, bei der zu 2. beigeladenen Krankenkasse versicherte Patientinnen in den Quartalen 2/2008 und 3/2008 sowie für einen ebenfalls an einem Mamma-Karzinom erkrankten, bei der zu 3. beigeladenen Krankenkasse versicherten männlichen Patienten im Quartal 2/2008. Die Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels "LeukoNorm", das in der DDR entwickelt worden war und nach dem Einigungsvertrag zunächst auch im früheren Bundesgebiet als verkehrsfähig galt , ist seit Jahren umstritten. Die Kläger setzten das Mittel nach eigenen Angaben bei Tumorerkrankungen ein, um eine bessere Verträglichkeit der Chemotherapie zu erreichen und die Progression des Tumors zu verhindern.