Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.11.2020 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 AÜG sowie über die Wirksamkeit der Befristung eines zwischen ihnen durch Order des Gesamthafenbetriebsvereins im Lande Bremen (GHBV) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist seit 2004 beim GHBV beschäftigt und schloss mit diesem mit Datum vom 14. Dezember 2006 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Anl. K 1; Bl. 8 ff. d. A.) mit folgendem Inhalt:
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