Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22.03.2022 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsgeld und einer Jahressonderzahlung.
Der Kläger ist seit 2005 bei dem G. beschäftigt. Er schloss mit diesem mit Datum vom 29.09.2005 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage B3, Bl. 92 f. d. ArbG-Akte), der unter anderem folgende Regelungen enthält:
"[...] Herr S. wird mit dem 01.10.2005 im Auftrage des Ausschusses für Personal und Arbeit des G. als Gesamthafenarbeiter eingestellt. Er gehört damit für diese Zeit der Belegschaft des G. an und erhält die Hafenarbeitskarten Nr. 20753.
Die Eingruppierung erfolgt in der Lohngruppe 1.
[...]
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