Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 29.11.2018 –
z u r ü c k g e w i e s e n.
Von den Kosten der Berufung entfallen auf den Kläger 63,83 % und auf die Beklagte 36,17 %.
Revision ist nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von Januar 2015 bis März 2018 Anspruch auf Arbeitsvergütung für diejenige im Umfang von 960,5 Stunden erbrachte Arbeitsleistung zusteht, welche die arbeitsvertraglich verabredete Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche überschritten hat. Ebenfalls unverändert geht es hilfsweise darum, ob die Beklagte dem Kläger jedenfalls Freizeitausgleich im Umfang von 960,5 Stunden zu gewähren hat.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Bautzen vom 29.11.2018 (
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