LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2018
6 Sa 155/18
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3686/17

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 6 Sa 153/18 v. 12.12.2018

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 155/18

DRsp Nr. 2020/4517

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 6 Sa 153/18 v. 12.12.2018

Bei einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch die Herabsetzung der Rentenfaktoren im laufenden Arbeitsverhältnis durch Übernahme der zur Erhaltung des ursprünglichen Rentenniveaus erforderlichen "Zusatzbeträge" auszugleichen; Dies gilt jedenfalls soweit Versorgungsversprechen nach dem 01. Juli 2002 betroffen sind, auch für die auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhenden Rentenleistungen (Umfassungszusage).

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die von der Pensionskasse vorgenommene Reduzierung der Rentenfaktoren durch Zahlung eines Zusatzbeitrages auf das Beitragskonto des Klägers auszugleichen hat.

Der 1972 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. Juli 2002 (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 6 – 10 d. A.) seit dem 01. August 2002 als Schalterkassierer bei der Beklagten beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

§ 4 Vergütung

... Das Gehalt, Sonderzahlungen und andere Leistungen richten sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für das Unternehmen. ...“