LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2013
6 Sa 358/13
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 122/11

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/M. - 6 Sa 358/13 - 18.12.2013

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 358/13

DRsp Nr. 2014/12017

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/M. - 6 Sa 358/13 - 18.12.2013

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 25. Januar 2013 - 10 Ca 122/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.968,84 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertachtundsechzig und 84/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den Betrag von 1.968,84 EUR brutto eine Lohnabrechnung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay.