LAG Hamburg - Urteil vom 17.01.2018
2 Sa 27/17
Normen:
AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 414/16

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017

LAG Hamburg, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 27/17

DRsp Nr. 2020/10897

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 - Gz.: 7 Ca 414/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von 1.606,36 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 86,34 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag von 391,14 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand:

Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für die Jahre 2015 und 2016.

Die klagende Partei war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31. Dezember 2006. Zuletzt war die klagende Partei in Hamburg beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2007 bezieht sie eine betriebliche Rente, die jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat gezahlt wird.