LAG Hamburg - Urteil vom 15.03.2018
3 Sa 93/17
Normen:
AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 19.04.2002 (VO 02) § 6 Nr. 1; Versorgungsordnung v. 19.04.2002 (VO 02) § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 422/16

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017

LAG Hamburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 93/17

DRsp Nr. 2020/10907

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2017, Az. 12 Ca 422/16, abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.255,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 30,96 EUR seit dem jeweiligen Monatszweiten beginnend mit dem 02.07.2015 und endend mit dem 02.06.2016 und auf je 98,26 EUR beginnend mit dem 02.07.2016 und endend mit dem 02.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2017 monatlich weitere 98,26 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz hat der Kläger 21/100, die Beklagte 79/100 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 9/100, die Beklagte 91/100 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte gesondert zugelassen.

Normenkette:

AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 19.04.2002 (VO 02) § 6 Nr. 1; Versorgungsordnung v. 19.04.2002 (VO 02) § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit ab 1. Juli 2015.