Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 - Gz.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für die Jahre 2015 und 2016.
Die klagende Partei war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31. Januar 2014. Zuletzt war die klagende Partei in Hamburg beschäftigt. Seit dem 1. Februar 2014 bezieht sie eine betriebliche Rente, die jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat gezahlt wird.
Rechtsgrundlage der betrieblichen Rente ist die "Versorgungsordnung vom 01.04.1985 - Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985" (im Folgenden VO 85), die zwischen der Tarifgemeinschaft der B. Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen abgeschlossen wurde.
§ 6 der VO 85 enthält unter der Überschrift "Anpassung der Renten" folgende Regelung:
"1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß §
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