Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. Januar 2017 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015 und zum 01. Juli 2016.
Der Kläger war in der Zeit vom 01. Februar 1974 bis zum 31. Mai 2005, zuletzt in Hamburg, bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Seit dem 01. Juni 2005 bezieht der Kläger eine Gesamtversorgung auf der Grundlage der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes. Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte.
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