Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. November 2016 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015.
Der Kläger war vom 01. Juli 1965 bis zum 30. September 2009 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01. Oktober 2009 bezieht er von der Beklagten Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden.
Die betriebliche Altersversorgung des Klägers ist durch die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden: BVW) in Form von Betriebsvereinbarungen in der Fassung vom 19. April 2002 geregelt (Anlage K 1 zur Klage). Die Beklagte leistet an den Kläger danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen einer Versorgungskasse (im Folgenden: "V1-Rente") und einer sog. Pensionsergänzung (im Folgenden "V2-Rente") zusammensetzen.
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