LAG Hamburg - Urteil vom 30.01.2018
4 Sa 97/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVg § 112 Abs. 1 S. 2; BGB § 622 Abs. 4; MTV für kaufmännische Angestellte in den Hamburger Hafenbetrieben v. 01.10.1992 § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 355/16

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 4 Sa 92/17 v. 13.02.2018

LAG Hamburg, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 97/17

DRsp Nr. 2020/11017

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 4 Sa 92/17 v. 13.02.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 355/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVg § 112 Abs. 1 S. 2; BGB § 622 Abs. 4; MTV für kaufmännische Angestellte in den Hamburger Hafenbetrieben v. 01.10.1992 § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am XX.XXXXX 1968 geborene Kläger war seit dem 03. April 1995 zunächst als Hafenarbeiter und seit dem 01. Juli 2003 als kaufmännischer Angestellter für die Beklagte tätig. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf durchschnittlich € 3.470,00. Der Kläger ist gleichgestellter Schwerbehinderter mit einem GdB von 30.