LAG Hamburg - Urteil vom 26.04.2017
5 Sa 61/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 264/15

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 5 Sa 53/16 v. 26.04.2017

LAG Hamburg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 61/16

DRsp Nr. 2018/7973

Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 5 Sa 53/16 v. 26.04.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juli 2016 - 8 Ca 264/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.644,24 € brutto (Weihnachtsgeld 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.644,24 € brutto (Urlaubsgeld 2016) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 82/100 und der Kläger zu 18/100 zu tragen.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche auf eine erhöhte Vergütung für August 2015 bis Mai 2016 sowie auf Weihnachtsgeld 2015 und Urlaubsgeld 2016.