LAG Köln - Urteil vom 08.03.2018
4 Sa 170/17
Normen:
MTV Aviation § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1196/16

Parallelentscheidung zu LAG Köln - 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 170/17

DRsp Nr. 2018/7050

Parallelentscheidung zu LAG Köln – 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017- ArbG Köln 20 Ca 1196/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017- ArbG Köln 20 Ca 1196/16 - wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MTV Aviation § 17;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Resturlaubsansprüche des Klägers für die Jahre 2015 und 2016.

Der am 1974 geborene Kläger ist seit dem 09.10.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Fluggastkontrolleur tätig und durchgängig am Flughafen Köln/Bonn eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestand ursprünglich mit der D - D r S - und W GmbH & Co. KG und ging jeweils im Wege jeweils eines Betriebsübergangs zunächst auf die F GmbH und zum 01.01.2015 auf die Beklagte über.

Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass eine ausdrückliche Vereinbarung - schriftlicher oder mündlicher Art - über einen Urlaubsanspruch des Klägers nicht besteht.

1. 2. 1. 2.