LAG Köln - Urteil vom 08.03.2018
4 Sa 261/17
Normen:
MTV Aviation § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1198/16

Parallelentscheidung zu LAG Köln - 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 261/17

DRsp Nr. 2018/7052

Parallelentscheidung zu LAG Köln – 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

Parallelentscheidung zu 4 Sa 171/17

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017- ArbG Köln 20 Ca 1198/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in vollständiger Erfüllung des Jahresurlaubsanspruches der Klägerin für das Jahr 2016 weitere 0,27 Urlaubstage zu gewähren.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 40 %, die Klägerin 60 %.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MTV Aviation § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Resturlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2016.

Die am 14 1977 geborene, schwerbehinderte Klägerin ist seit dem 15.06.2004 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Fluggastkontrolleurin tätig und durchgängig am Flughafen Köln/Bonn eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestand ursprünglich mit der D - D r S - und W GmbH & Co. KG und ging jeweils im Wege jeweils eines Betriebsübergangs zunächst auf die F GmbH und zum 01.01.2015 auf die Beklagte über.