LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2022
4 Sa 221/22
Normen:
TzBfG § 12 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 293; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 2; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 3 Abs. 6 Nr. 3; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 15; Betriebsvereinbarung "Arbeit auf Abruf" v. 13.09.2018 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 402/21

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 Sa 220/22 v. 12.10.2022

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 221/22

DRsp Nr. 2023/12239

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 Sa 220/22 v. 12.10.2022

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.01.2022 (2 Ca 402/21) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 12 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 293; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 2; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 3 Abs. 6 Nr. 3; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 15; Betriebsvereinbarung "Arbeit auf Abruf" v. 13.09.2018 § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.

Die Klägerin ist seit dem 17.08.1999 bei der Beklagten als "Mitarbeiterin auf Abruf in der Einlage" beschäftigt. Zuletzt erzielte sie einen Bruttostundenlohn von 15,59 €, ab August 2021 von 15,74 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien aus August 1999 enthält u.a. die nachfolgende Regelung:

" . . .

1. Frau A. wird zum 17.08.1999 als Mitarbeiterin auf Abruf eingestellt.

2. Die Tätigkeit umfasst die Bereiche Einlage/Verpackung/Post.

3. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt auf Abruf. Dabei wird die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Kalendertage im voraus mitgeteilt.

Die Arbeitsleistung ist auch ohne Einhaltung der Ansagefrist zu erbringen, soweit die Mitarbeiterin im Einzelfall hierauf verzichtet hat.

1. 2. 1. 2. 3.