LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.10.2016
2 Sa 95/16
Normen:
TVG § 1; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1827/15

Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern - 2 Sa 92/16 v. 11.10.2016

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 95/16

DRsp Nr. 2017/5083

Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern - 2 Sa 92/16 v. 11.10.2016

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird bezüglich der Erweiterungen im Berufungsrechtszug abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte hat ihren Sitz in C-Stadt und sie betreibt daneben Niederlassungen in verschiedenen Bundesländern hier im Norden. Unter anderem betreibt sie eine Niederlassung in S. und in A-Stadt. An ihren Standorten hat die Beklagte jeweils mehrere Betonpumpen stationiert. Die Maschinen sind auf im Straßenverkehr zugelassenen LKW aufgebaut und sie werden auf Baustellen eingesetzt, um Fertigbeton auf der Baustelle genau dorthin zu transportieren, wo er gerade benötigt wird. Rechtlich gelten die Fahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen.