LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2022
15 Sa 285/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; DSGVO Art. 6 Abs. 1; DSGVO Art. 9 Abs. 2 Buchst. f); GewO § 106; SGB IX § 168; SGB IX § 174;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 158/21

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 15 Sa 284/22 v. 19.12.2022

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 15 Sa 285/22

DRsp Nr. 2023/3408

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 15 Sa 284/22 v. 19.12.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.02.2022 - 10 Ca 158/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; DSGVO Art. 6 Abs. 1; DSGVO Art. 9 Abs. 2 Buchst. f); GewO § 106; SGB IX § 168; SGB IX § 174;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Annahmeverzugslohnansprüche und die Erteilung eines Zeugnisses.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in C-Stadt. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte sie ca. 2.100 Arbeitnehmer.

Der Kläger ist 38 Jahre alt, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 %.

Der Kläger ist seit dem 01.06.1999 bei der Beklagten zuletzt als Gruppenleiter Lagerlogistik in der Abteilung Material Supply zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.092,34 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nach den anzuwendenden tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar.