LAG Niedersachsen - Beschluss vom 11.09.2023
17 Ta 167/23
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/23

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 17 Ta 125/23 v. 11.09.2023

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 17 Ta 167/23

DRsp Nr. 2023/15841

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 17 Ta 125/23 v. 11.09.2023

In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2 ArbGG). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.06.2023 - - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Vorabentscheidungsverfahren über die zutreffende Verfahrensart.