LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2018
6 Sa 304/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs.1 S.1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; GewO § 106 Abs. 1; BGB § 242; LfTV AG MOVE § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2709/15

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 299/17 v. 16.01.2018

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 304/17

DRsp Nr. 2019/10833

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 299/17 v. 16.01.2018

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. April 2017 - 4 Ca 2709/15 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Streckenlokomotivführer am Standort T. zu beschäftigen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.488,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 29. Mai 2015 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs.1 S.1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; GewO § 106 Abs. 1; BGB § 242; LfTV AG MOVE § 8 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Versetzung und um Entschädigung.

Die Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Schienenverkehrsunternehmen, welches intern nach Regionen organisiert ist.

1. 2.