LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2017
L 2 R 3942/16
Normen:
SGB X § 16; SGB X § 17;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 494/16

Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 2 R 3941/16 - v. 18.01.2017

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 2 R 3942/16

DRsp Nr. 2017/14629

Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 2 R 3941/16 – v. 18.01.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 16; SGB X § 17;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22.1.2016 allein aus formalrechtlichen Gründen wegen Besorgnis der Befangenheit.

Die in Rumänien geborene Klägerin bezieht seit dem 1.6.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Beklagten, die mit Bescheid vom 7.5.2014 bis zur Mitteilung weiterer Versicherungszeiten in EU-Mitgliedsstaaten nur auf Grund der deutschen Versicherungszeiten zunächst vorläufig gewährt wurde. Nach Eingang des rumänischen Versicherungsverlaufs (mit Formblatt E 205 RO und E 210 RO) und des rumänischen Rentenbescheids stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7.10.2015 die Altersrente endgültig fest (monatlicher Zahlbetrag ab dem 1.10.2015 819,17 EUR). Für die Zeit vom 1.6.2014 bis zum 30.9.2015 betrage die Nachzahlung 0,15 EUR, die wegen Geringfügigkeit (bis zu einem Zehntel des aktuellen Rentenwerts von 29,21 EUR, gleich 2,92 EUR) nicht ausgezahlt werde. Der Bescheid ist vom Hauptsachbearbeiter Hambacher verfasst.