Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2016 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein höheres Honorar für das Quartal I/ 2014 für die erbrachten Leistungen nach dem Kapitel 19 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM-Ä).
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus drei Fachärzten für Pathologie. Sie nimmt in der im Rubrum benannten Zusammensetzung seit dem 1. Januar 2007 im Verwaltungsbezirk Mitte an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
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