I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2014 verurteilt, den Bescheid vom 28. August 2002 in der Fassung des Bescheides vom 7. März 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind
Für das Jahr:
1981 | 795,68 Mark |
1982 | 309,62 Mark |
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