LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2017
L 4 AS 28/15
Normen:
Alg II-V § 4 Abs. 3; SGB II § 11; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 863/13

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 4 AS 27/15 - v. 31.01.2017

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 28/15

DRsp Nr. 2017/12237

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 4 AS 27/15 – v. 31.01.2017

Privatentnahmen aus einem vom Leistungsempfänger geführten Unternehmen sind jedenfalls dann nicht als Einkommen iSv § 11 SGB II zu berücksichtigen, wenn im laufenden Geschäftsjahr kein Gewinn erwirtschaftet worden ist. In dieser Konstellation beruht die Entnahme allein auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen über sein Betriebsvermögen und beinhaltet ausschließlich einen Zugriff auf die Substanz des Unternehmens.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V § 4 Abs. 3; SGB II § 11; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zusammenhang mit einer endgültigen Festsetzung der bewilligten Leistungen. Dabei steht insbesondere die Frage der Einkommensanrechnung von Privatentnahmen aus einem von der Klägerin betriebenen Kleinunternehmen ("Eis- und Caféhaus") in Streit.