LSG Sachsen - Urteil vom 22.05.2018
L 5 RS 502/17
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 1802/14

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen L 5 RS 478/17 - v. 22.05.2018

LSG Sachsen, Urteil vom 22.05.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 502/17

DRsp Nr. 2018/7820

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen L 5 RS 478/17 - v. 22.05.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. Oktober 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 verurteilt, den Bescheid vom 15. Juli 2008 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1978 205,68 Mark
1979 229,78 Mark
1980 312,10 Mark
1981 314,64 Mark
1982 327,87 Mark
1983 341,00 Mark

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: