Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel
vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Klägerin für das Quartal IV/2009. Die Honorierung der Klägerin für die Quartale I/2009 bis III/2009 sowie I und II/2010 ist in Parallelverfahren streitig.
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft der beiden Fachärzte für Urologie Dr. Hoffmeyer (Dr. H.) und Dr. Wegener (Dr. W.), die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Praxis wird in Flensburg betrieben.
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