Parallelentscheidung zu OLG Braunschweig 4 W 20/22 v. 28.06.2022
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 4 W 13/22
DRsp Nr. 2022/10377
Parallelentscheidung zu OLG Braunschweig 4 W 20/22 v. 28.06.2022
1. Wird ein Rechtsstreit gemäß § 148ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gemäß § 252ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der grundsätzlich beschränkte Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts erstreckt sich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22 -, juris).2. Ermessensfehlerhaft ist die Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Rechtsstreit aus Sicht des aussetzenden Gerichts zur Entscheidung reif ist oder wenn die Frage der Entscheidungsreife offen gelassen wird. Das Gericht darf das Verfahren nicht mit der Begründung aussetzen, die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" trete hinter der Möglichkeit zurück, eine weitergehende oder nachhaltigere Beendigung des Rechtsstreites zu erreichen.
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