BAG - Urteil vom 16.07.2019
1 AZR 842/16
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; BetrVg § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2; AGG § 1; AGG § 10 S. 1; SGB VI § 236a Abs. 1 S. 2; STV v. 25.06.2014 Abschn. C. Nr. 2; STV v. 25.06.2014 Abschn. C. Nr. 3; BGB § 134;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 242
AuR 2019, 482
BB 2019, 2164
EzA AGG § 10 Nr. 25
EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 60
NZA 2019, 1432
NZA-RR 2019, 6
ZInsO 2019, 2653
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1522/15
ArbG Bochum, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 690/15

Parallelität der Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG und in § 1 AGGRegelungsbezug auf frühestmöglichen Rentenbeginn als mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter ArbeitnehmerVerfolgung legitimer Ziele als Rechtfertigung einer DiskriminierungRechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters bei SozialplanabfindungenKein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag

BAG, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 842/16

DRsp Nr. 2019/12920

Parallelität der Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG und in § 1 AGG Regelungsbezug auf frühestmöglichen Rentenbeginn als mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer Verfolgung legitimer Ziele als Rechtfertigung einer Diskriminierung Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters bei Sozialplanabfindungen Kein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag

Orientierungssätze: 1. Eine Sozialplanregelung, die zur Berechnung der Höhe einer Abfindung auf den "frühestmöglichen" Bezug einer gesetzlichen Rente abstellt, bewirkt eine mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Menschen (Rn. 10 ff.). 2. Der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in diesem Fall zustehende Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in der Höhe, wie sie ihm ohne eine Schwerbehinderung zu gewähren gewesen wäre, unterfällt dem Schutz des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, weil die Regelungen des Sozialplans das maßgebende Bezugssystem für die Gewährung einer solchen "Anpassung nach oben" bleiben (Rn. 38). 3. Eine mit einem "Systemwechsel" bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung einhergehende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen Alters kann nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt sein. Im Streitfall hat der Senat eine solche Rechtfertigung angenommen (Rn. 27 ff.).