BAG - Beschluss vom 30.09.2014
1 ABR 5/13
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 34; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 416;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 2/12
ArbG Stuttgart, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 41/11

Parallelverfahren zu BAG - 1 ABR 32/13 - v. 30.09.2014

BAG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 5/13

DRsp Nr. 2015/2797

Parallelverfahren zu BAG - 1 ABR 32/13 - v. 30.09.2014

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 2012 - 15 TaBV 2/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 34; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 416;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierungen von vier Arbeitnehmern.

Die Arbeitgeberin betreibt einen Paketzustelldienst. Antragsteller ist der für ihren Betrieb in D gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden kraft Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Beschäftigten des baden-württembergischen Speditionsgewerbes Anwendung.

Die Arbeitgeberin beantragte unter dem 25. Januar 2011 die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin N sowie zu Versetzungen und Umgruppierungen der Arbeitnehmer H, T und Z.

Am 27. Januar 2011 lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zu einer am 31. Januar 2011 anberaumten Betriebsratssitzung ein. In dem Schreiben waren unter dem Tagesordnungspunkt "Personelle Einzelmaßnahmen" ua. die von der Arbeitgeberin beantragten Ein- und Umgruppierungen aufgeführt.