LAG Nürnberg - Urteil vom 09.12.2003
2 Sa 143/03
Normen:
ZPO § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6364/02

Parteierweiterung auf Beklagtenseite in 2. Instanz

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 143/03

DRsp Nr. 2004/6303

Parteierweiterung auf Beklagtenseite in 2. Instanz

»Eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite in 2. Instanz ist nur in Ausnahmefällen (Zustimmung des neuen Beklagten oder rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung) möglich.«

Normenkette:

ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 27.06.2002 zum 31.10.2002 und begehrt hilfsweise eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Der Kläger war seit 21.10.1991 bei der Firma B... GmbH als Lagerarbeiter beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.06.2002 wegen Betriebsstilllegung ordentlich zum 31.10.2002.

Erstinstanzlich hat der Kläger die Klage ausschließlich gegen die Firma B... GmbH gerichtet und folgende Anträge zur Entscheidung gestellt:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2002 nicht aufgelöst wird.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 der Klage:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 12.550,45.