BAG - Urteil vom 01.12.2004
5 AZR 597/03
Normen:
ZPO § 50 § 233 ; BGB § 705 § 736 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 437
AuA 2005, 57
AuR 2005, 166
AuR 2005, 28
BAGE 113, 50
BAGE 165, 50
BAGReport 2005, 159
MDR 2005, 584
NJW 2005, 1004
NZA 2005, 318
NZG 2005, 264
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 649/02
ArbG Oldenburg, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 150/01

Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 597/03

DRsp Nr. 2005/11607

Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig.«

Normenkette:

ZPO § 50 § 233 ; BGB § 705 § 736 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der zu leistenden Arbeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten im Rettungsdienst beschäftigt. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Rettungsdienst im Landkreis A. Gesellschafter sind der Landkreis A, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) Kreisverband A e.V. sowie die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband O.

Der Kläger leistete in der Vergangenheit im Monat zehn Schichten zu jeweils 24 Stunden. Bezogen auf einen Zeitraum von 26 Wochen betrug die durchschnittliche Arbeitszeit 54 Stunden je Woche.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anordnung von 24-Stunden-Schichten sowie die Arbeitszeit von 54 Stunden je Woche seien unzulässig.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, mehr als durchschnittlich 48 Wochenstunden Arbeitszeit inkl. Bereitschaftsdienst in Form der Anwesenheit auf der Rettungswache zu verrichten.