BAG - Urteil vom 28.10.2008
3 AZR 283/07
Normen:
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes § 20; BetrAVG § 16; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242 (Prozessverwirkung); BGB § 254; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 287 S. 1; UmwG § 20 Abs. 1; UmwG § 125; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 265;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 901/06
ArbG Essen, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3884/05

Passivlegitimation bei umwandlungsrechtlicher Ausgliederung bzw. Verschmerzung; Verwirkung des Klagerechts eines Arbeitnehmers; Verzug des Arbeitgebers bei verspäteter Anpassung der Betriebsrente; Ersatz steuerliche Nachteile des Arbeitnehmers durch verzögerte Anpassung

BAG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 283/07

DRsp Nr. 2009/10242

Passivlegitimation bei umwandlungsrechtlicher Ausgliederung bzw. Verschmerzung; Verwirkung des Klagerechts eines Arbeitnehmers; Verzug des Arbeitgebers bei verspäteter Anpassung der Betriebsrente; Ersatz steuerliche Nachteile des Arbeitnehmers durch verzögerte Anpassung

1. Die Passivlegitimation des beklagten Arbeitgebers (Versorgungsschuldners) bleibt auch dann bestehen, wenn seine Versorgungspflichten durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auf eine neu gegründete GmbH übertragen wurden und anschließend diese Gesellschaft auf eine Aktiengesellschaft verschmolzen wurde, auch wenn nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 125 UmwG dann die Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis durch Gesamtrechtsnachfolge zunächst auf die GmbH und anschließend auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, da bei einer Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite der Kläger den alten Antrag nach § 265 ZPO aufrechterhalten und dann gem. §§ 727, 731 ZPO gegen den Rechtsnachfolger aus dem Urteil vollstrecken da, was auch für eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes gilt. 2. a) Zwar kann das Klagerecht des Arbeitnehmers verwirkt werden; es fehlt sowohl an dem hierfür erforderlichen Zeitmoment wie auch an dem Umstandsmoment, wenn der Arbeitgeber den Anspruch auf nachträgliche Anpassung der betrieblichen Altersversorgung anerkennt.