OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2023
7 W 1/23
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; JGG § 72 Abs. 4 S. 1-2; JGG § 71 Abs. 2; SGB VIII § 42; SGB VIII § 43;
Fundstellen:
MDR 2023, 437
r+s 2023, 239
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 109/22

Passivlegitimation eines Heimträgers im Rahmen von AmtshaftungsansprüchenHaftung des Heimträgers bei Entweichen von dort untergebrachten PersonenPflegeeltern als haftungsrechtliche AmtsträgerInanspruchnahme von Beliehenen und Verwaltungshelfern aus Amtshaftung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 7 W 1/23

DRsp Nr. 2023/4320

Passivlegitimation eines Heimträgers im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen Haftung des Heimträgers bei Entweichen von dort untergebrachten Personen Pflegeeltern als haftungsrechtliche Amtsträger Inanspruchnahme von Beliehenen und Verwaltungshelfern aus Amtshaftung

Auch private Personen, denen hoheitliche Befugnisse zur Ausübung im eigenen Namen übertragen worden sind oder die zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden, sind Beamte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Pflegeeltern sind keine haftungsrechtlichen Amtsträger. Heime und ihre Mitarbeiter haften im Rahmen der Ausführung hoheitlicher Tätigkeiten gemäß § 839 BGB nicht selbst, sondern das Land, das sie mit der Durchführung der entsprechenden hoheitlichen Aufgabe betraut hat, sodass sie insoweit nicht passivlegitimiert sind.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 2. November 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; JGG § 72 Abs. 4 S. 1-2; JGG § 71 Abs. 2; SGB VIII § 42; SGB VIII § 43;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gegenüber der Antragsgegnerin zu 4 hat die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 I 1 ZPO).