LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2016
9 Sa 9/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 314/15

Passivlegitimation für Kündigungsschutzklage bei BetriebsübergangUnbegründete Berufung der Betriebserwerberin gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur betriebsbedingten Kündigung der Betriebsveräußerin bei unstreitigem Betriebsübergang

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 9/16

DRsp Nr. 2016/17863

Passivlegitimation für Kündigungsschutzklage bei Betriebsübergang Unbegründete Berufung der Betriebserwerberin gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur betriebsbedingten Kündigung der Betriebsveräußerin bei unstreitigem Betriebsübergang

1. Ist einem Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang durch die bisherige Arbeitgeberin gekündigt worden, ist diese für die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung passiv legitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem Betriebsübergang endet oder ob der Betrieb vor oder nach der Rechtshängigkeit der Klage auf die Erwerberin übergegangen ist, da die Frage, ob das Arbeitsverhältnis ungekündigt auf die Erwerberin übergeht, nur in einem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und der bisherigen Arbeitgeberin geklärt werden kann. 2. Ist der Betriebsübergang an sich streitig, kann der Arbeitnehmer sowohl die Betriebsveräußerin wie auch die Betriebserwerberin in demselben Rechtsstreit als Arbeitgeberinnen (in Streitgenossenschaft) verklagen mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung der ehemaligen Betriebsinhaberin nicht aufgelöst worden ist und dass es auf die neue Betriebsinhaberin übergegangen ist.

Tenor

I. 1. 2. II. III.