I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, den von der Beklagten für die Jahre 1991 und 1992 ermittelten Beitragsanteil zur Deckung von Rentenaltlasten aus dem Gebiet der früheren DDR für Versicherungsfälle aus der Zeit vor dem Jahre 1991 zu übernehmen.
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Holstein, das ua in Form eines Filialbetriebes Einzelhandel, insbesondere mit Kaffee und Süßwaren, betreibt, ist Mitglied der Beklagten.
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